Freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO
Die freie Rücklage ist eine gesetzlich vorgesehen Möglichkeit, ansonsten zeitnah zu verwendende Mittel des Vereins stehen zu lassen, ohne dass eine Verpflichtung besteht, diese Mittel auszugeben. Der Vorteil dieser Form der Rücklage ist, dass sie nicht mehr angetastet werden muss und dass sie der Höhe nach nicht begrenzt ist, der Verein aber trotzdem auf diese Mittel jederzeit zugreifen kann, um sie für seinen gemeinnützigen Zweck zu verwenden. Darüber hinaus muss die Rücklage nicht aufgelöst werden, so lange der Verein existiert.